069 / 30078005

Kosten

Arbeitnehmer

In außergerichtlichen Verfahren und Verfahren der ersten Instanz (Arbeitsgericht) besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts. Das bedeutet, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert. In Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) und Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) trägt die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei.

Die Kosten für anwaltliche Tätigkeiten bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Ihre Rechtsschutzversicherung bezahlt die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung einschließlich der Beantragung der Deckungszusage als kostenlose Serviceleistung.

Falls eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht und Sie wegen eines geringen Einkommens und Vermögens die anwaltlichen Gebühren nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beantragen wir für Sie Prozesskostenhilfe. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

Betriebsrat

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Hierunter fallen auch die Anwaltskosten. Sprechen Sie uns gerne bereits vor unserer Mandatierung an. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Formalien (Betriebsratsbeschluss für die Beauftragung eines Rechtsanwalts etc.) einzuhalten.

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